Etwas verloren?
Hier können Sie selbst nachschauen, ob Ihr gesuchter Gegenstand bereits im Fundbüro abgegeben wurde:
Etwas gefunden?
Bitte setzen Sie sich mit dem Fundbüro der Verwaltungsgemeinschaft Reichling in Verbindung.
Bürgerbüro
Untergasse 3
86934 Reichling
Fundtiere
Herrenlose Tiere
Bei vorgefundenen Tieren ist zwischen herrenlosen (verwilderten) Tieren und Fundtieren zu unterscheiden. Herrenlos sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Darunter fallen freilebende Haustiere und wilde Tiere, solange Sie sich in Freiheit befinden. Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder ein entlaufenes Tier handelt, sind äußere Merkmale, wie z.B. das Tragen eines Halsbandes, der Pflegezustand, sein Verhalten und optische Kennzeichnungen zu beachten.
Die herrenlosen Tiere unterliegen nicht dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Fundtiere
Gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht (§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) werden Tiere als eigenständige Lebewesen betrachtet, die nicht als Sachen gelten, jedoch unterliegen sie den für Sachen geltenden Vorschriften, sofern keine abweichenden Regelungen existieren. Da es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Fundtieren gibt, finden die Regelungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) entsprechende Anwendung.
Grundsätzlich werden aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder solche, die nicht den hier üblichen wildlebenden Arten zuzuordnen sind, als Fundtiere eingestuft und entsprechend behandelt.
Gemäß §§ 90a, 967 Halbsatz 1 BGB i. V. mit §§ 2, 5 Abs. 1 Fundverordnung (FundV) sind die Gemeinden verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Tiere müssen gemäß § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden. Soweit die Gemeinde für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle z.B. einem Tierheim, zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Reichling bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgaben dauerhaft Dritter, die Unterbringung des Fundtiers erfolgt im Tierheim Landsberg am Lech. Mit dem Tierschutzverein Landsberg am Lech und Umgebung e. V., dem Träger des Tierheimes Landsberg am Lech, haben die Mitgliedsgemeinden Apfeldorf, Kinsau, Reichling, Rott, Thaining und Vilgertshofen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Die Übernahme der gemeindlichen Aufgaben durch das Tierheim, Landsberg am Lech wird durch die Zahlung eines pauschalen Gelbetrages pro Einwohner abgegolten.
Der Finder oder die Finderin hat die Pflicht, den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (der jeweiligen Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft Reichling) zu melden (§ 965 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 FundV). Es besteht die Verpflichtung, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung derselben im
Tierheim Landsberg am Lech
Schongauer Straße 88
86899 Landsberg am Lech
abzugeben.
Sollten Sie die Gemeindeverwaltung bzw. die Verwaltungsgemeinschaft zu den üblichen Sprechzeiten nicht erreichen, nehmen Sie bitte direkten Kontakt zum Tierheim Landsberg am Lech auf:
Tel.: 08191-50110
Fax: 08191-944708
office@tierheim-landsberg.de