Bekanntmachung
Durchführung Planfeststellungsverfahren
nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
für das Vorhaben:
Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 69001 von Schongau nach Kinsau;
Antragstellerin: | LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, 86150 Augsburg | |
Zuständige Behörde: | Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG | |
Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen: | Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 69001 von Schongau nach Kinsau von Mast Nr. 28 (alt) bis 50a (alt), inklusive den dazugehörigen Abzweigen zu den Lechstaustufen, auf einer Länge von insgesamt ca. 8 km. | |
Projektstandort / betroffene Gemeinden: | Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen: Gemeinde HohenfurchGemeinde KinsauStadt Schongau | |
Einsichtnahme in Planfeststellungs-beschluss und Planunterlagen: | Der Planfeststellungsbeschluss vom 01.09.2025 und die zugehörigen Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Reichling (für die Gemeinde Kinsau) (durch dortige Verlinkung auf die Interseite der Regierung von Oberbayern) für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht. | |
abrufbar in der Zeit (vom – bis) 18.09.2025 bis einschl. 01.10.2025 | unter folgendem Link Aktuelles – VG Reichling) | |
Hinweis: Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form (§ 43b Abs.1 Nr.3 S.2 EnWG i.V.m. Art. 74 Abs.4 S. 2 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). |
Der Planfeststellungsbeschluss sowie die Planunterlagen können darüber hinaus auch direkt auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden unter folgendem Link https://s.bayern.de/pfb-energiewirtschaft |
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43b Abs.1 Nr.3 S.3 – 7 EnWG i.V.m. Art. 74 Abs.4 S. 2 BayVwVfG nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben gilt. Überdies wird einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. |
Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:
Sachgebiet 21
Telefon: +49 89 2176-2360
Telefax: +49 89 2176-402360
E-Mail: energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de
Internet: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Inhalt / Funktion des Planfeststellungsverfahrens
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Genehmigungsverfahren, in welchem – gebündelt in einem einzigen Verfahren und einer einzigen Entscheidung – über die Zulässigkeit bestimmter, der Allgemeinheit dienenden Infrastrukturvorhaben (z.B. im Bereich Verkehr oder Energieversorgung) entschieden wird. Es ist u.a. für die erstmalige Errichtung oder – wie hier – für die Änderung einer bestehenden Hochspannungsfreileitung gesetzlich vorgeschrieben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 EnWG).
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben potentiell (positiv / negativ) berührten öffentlichen, kommunalen oder privaten Belange (z.B. Belange des Umweltschutzes, der Stadtplanung oder von Grundstückseigentümern oder -bewirtschaftern, wie etwa Landwirten) ermittelt, geprüft, gewichtet und gegeneinander abgewogen (§ 43 Abs. 3 EnWG).
Die Planfeststellung ersetzt diverse, sonst für einzelne Maßnahmen des Vorhabens erforderlich werdende behördliche Entscheidungen (sog. formelle Konzentrationswirkung der Planfeststellung, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Wird das Vorhaben, gegebenenfalls unter Auflagen zum Schutze von Belangen Dritter, für zulässig erachtet, ergeht ein sog. Planfeststellungsbeschluss. Wird das Vorhaben – unter Verweis auf die negativen Auswirkungen – für unzulässig erachtet, wird der Antrag abgelehnt.
Das Planfeststellungsverfahren ist weder die erste noch die letzte, aber die zentrale rechtliche Hürde, die ein solches Vorhaben überwinden muss. Mit Erlangung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger Rechtssicherheit, das Vorhaben realisieren zu können, auch wenn er – nachgelagert zum Planfeststellungsbeschluss – hinsichtlich bestimmter Detailfragen unter Umständen noch bestimmte Einzelentscheidungen einholen muss.
Wichtiger Hinweis an die Eigentümer (oder sonstige Berechtige) von Grundstücken,
die im Zuge des Vorhabens dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch
genommen werden sollen:
Im Planfeststellungsverfahren wird auch entschieden, ob für den Fall, dass zwischen Vorhabenträger und Berechtigten keine Einigung hinsichtlich einer Grundinanspruchnahme erzielt werden sollte, diese notfalls – gegen eine angemessene Entschädigung – durch Beschränkungen oder Entziehung von Grundeigentum oder sonstigen dinglichen Rechten im Wege der Enteignung durchgesetzt werden darf. Welche Grundstücke hiervon in welcher Form und in welchem Umfang betroffen sind, können Betroffene aus der Planunterlage 5.1 (Rechtserwerbsverzeichnis) im Zusammenspiel mit der Planunterlage 5.2a (Rechtserwerbspläne) ersehen (siehe hierzu die Ausführungen zu den Planunterlagen auf Seite 4f. dieser Bekanntmachung)
Jedoch wird nur die Zulässigkeit einer etwaigen Enteignung bereits abschließend auf Ebene des Planfeststellungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Art und Höhe der Entschädigung sowie der offizielle Ausspruch einer Beschränkung oder eines Entzuges werden – im Falle eines Planfeststellungsbeschlusses sowie nach Scheitern einer Einigung zwischen Vorhabenträger und Berechtigten – im Rahmen eines Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahrens beim zuständigen Landratsamt als untere Enteignungsbehörde festgesetzt bzw. vorgenommen.
Dieses Vorhaben ist UVP-pflichtig. Die UVP wird nach §§ 15 ff. UVPG in das Planfeststellungsverfahren integriert. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen beinhaltet auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG. Ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) wurde vorgelegt.
Die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen erfolgt ebenfalls im UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de).
Art / Inhalt der Planunterlagen
Die Planunterlagen bestehen aus Texten, Karten und Zeichnungen sowie Tabellen. Sie wurden vom Vorhabenträger zu Beginn des Verfahrens aufgestellt. Im Laufe des Verfahrens geänderte oder ergänzte Unterlagen sind in nachfolgender Tabelle mit „a“ gekennzeichnet. Die Planunterlagen sind Bestandteil des ausgelegten Planfeststellungsbeschlusses.
In den Planunterlagen wird zum einen dargestellt, welche einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Vorhabens durchgeführt bzw. realisiert werden sollen und welche Ziele der Vorhabenträger hiermit verfolgt. Darüber hinaus enthalten sie eine Prognose des Vorhabenträgers hinsichtlich der (positiven / wie negativen) bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche, kommunale oder private Drittbelange sowie eine Auflistung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Maßnahmen zum Schutze von Drittbelangen, etwa zum Schutze der Umwelt oder Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer.
Folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen (Planunterlagen) werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt (Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG):
0 | A | Gesamtinhaltsverzeichnis |
1.0 | A | Erläuterungsbericht |
1.1.1 | Alternativenbericht Kabel und Freileitung | |
1.1.2 | Lageplan Alternativen Kabel und Freileitung | |
1.2 | Immissionsbericht | |
2.1 | Rechtserwerbspläne | |
2.1 | Rechtserwerbsverzeichnis | |
2.3 | Dienstbarkeiten | |
3.1 | Übersichtsplan (1:25.000) | |
3.1.1 | Luftbildplan Varianten Freileitung (gesamt) | |
3.1.1.1 | Luftbildplan_Varianten Freileitung (Süd) | |
3.1.1.2 | Luftbildplan_Varianten Freileitung (Mitte) | |
3.1.1.3 | Luftbildplan_Varianten Freileitung (Nord) | |
3.1.2 | Luftbildplan_Variante Kabel | |
3.2 | Lagepläne (Mastausteilung) | |
3.3 | Lagepläne (Immissionsschutz MMO-Pläne) | |
4.1 | Profilpläne Anlage 69001 | |
4.2 | Profilpläne Anlage 69002 | |
4.3 | Profilpläne Anlage 69003 | |
4.4 | Profilpläne Anlage 69004 | |
5.1 | Kreuzungsverzeichnis | |
5.2 | Bauwerksverzeichnis | |
5.3 | Mastliste (Neubau) | |
5.4 | Mastliste (Abbau) | |
5.5.1 | Mastbilder (Neubau) | |
5.5.2 | Mastbilder (Abbau) | |
6.1.0 | Unterlagen UVP-Bericht (Textteil) | |
6.1.1 | Unterlagen UVP-Bericht (Planteil) | |
6.1.2 | Unterlagen UVP Alternativenprüfung (Textteil) | |
6.1.3 | Unterlagen UVP Alternativenprüfung (Planteil) | |
6.2.0 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan (Textteil) |
6.2.1 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan (Maßnahmenblätter) |
6.2.2 | Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestands- und Konfliktpläne (Blätter 1-7) | |
6.2.3 | A | Beurteilung der Kollisionsgefährdung nach Bernotat & Dierschke et al. 2021 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 1 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 2 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 3 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 4 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 5 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 6 |
6.2.3 | A | Landschaftspflegerischer Begleitplan – Maßnahmenpläne Blatt 7 – Legende |
6.2.4.1 | Abbuchungsnachweise Ökokonten (1) | |
6.2.4.2 | Abbuchungsnachweise Ökokonten (2) | |
6.3.0 | A | spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) |
6.3.1 | Avifaunistisches Gutachten | |
6.3.2 | Beurteilung Kollisionsgefährdung Bernotat Textteil | |
6.3.3 | Erfassung potenzieller Fledermaushabitate | |
6.3.4 | A | saP – Abschichtungsliste |
6.4.1 | Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung FFH-Gebiet DE 8131-371 „Lech zwischen Hirschau und Landsberg“ | |
6.4.2 | FFH Übersichtsplan | |
6.4.3 | FFH Lebensraumtypen | |
6.5.1 | A | Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung SPA-Gebiet DE 8031-471 ‚Mittleres Lechtal‘ |
6.5.2 | A | Ergänzungsunterlage zum EuGH-Urteil vom 12.09.2024 – C-66/23 – Tabellarische Auflistung – |
6.5.3 | A | SPA Übersichtsplan |
6.6.1 | Klärung der Raumbedeutsamkeit (§ 15 Abs. 4 ROG) – Textteil | |
6.6.2 | Klärung der Raumbedeutsamkeit (§ 15 Abs. 4 ROG) – Planteil |
1) Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird das Rechtserwerbsverzeichnis (Planunterlage 2_1) lediglich in anonymisierter, verschlüsselter Form veröffentlicht.
Sollten betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte – trotz der im Rechtserwerbsverzeichnis angegebene nicht-personenbezogenen Grundbuchdaten (Amtsgericht / Blatt-Nr., Gemeinde, Gemarkung, Flurstück-Nr.) sowie mit Hilfe des Rechtserwerbsplanes (Planunterlage 2_2) – sich nicht sicher sein, ob sie durch das Vorhaben betroffen sind, können sie wahlweise …
- bei der Regierung von Oberbayern (Kontaktdaten, siehe Seite 3)
oder:
- bei der Verwaltungsgemeinschaft Reichling (für die Gemeinde Kinsau) mittels der nachstehend aufgeführten Kontaktdaten
erfragen, ob ihr Namen als Grundbetroffener im Grunderwerbsverzeichnis enthalten ist und unter welcher ID-Code-Nummer sie im anonymisierten Grunderwerbsverzeichnis geführt werden.
Um sicherstellen zu können, dass es sich bei dem Anfragenden tatsächlich um die genannte Person handelt, muss die Anfrage gestellt werden wahlweise …
- schriftlich inklusive handschriftlicher Unterschrift sowie unter Beiliegen einer Kopie des Personalausweises
- per einfacher E-Mail unter Anhängung einer Kopie des Personalausweises in elektronischer Form
- persönlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Reichling (für die Gemeinde Kinsau) oder der Regierung von Oberbayern unter Vorlage des Personalausweises
Eine rein telefonische Anfrage sowie eine schriftliche oder elektronische Anfrage ohne Ausweiskopie kann nicht beantwortet werden.
Kontaktdaten für Rechtserwerbsverzeichnis – Anfrage bei der Verwaltungsgemeinschaft Reichling:
Anschrift: Verwaltungsgemeinschaft Reichling, Zimmer 01, Untergasse 3, 86934 Reichling | |
Telefon: 08194/93020 | Dienstzeiten: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr zusätzlich Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr |
E-Mail-Adresse: bauamt@vg-reichling.de |
Kontaktdaten der Regierung von Oberbayern für Anfragen: siehe Kontaktdaten auf Seite 3
Einsichtnahme in Planunterlagen
Zur Information der Öffentlichkeit und um vom Vorhaben potentiell Betroffenen sowie gem. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz oder sonstigen Vorschriften rechtsbehelfsbefugte Vereinigungen i.S.v. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG eine Informationsgrundlage für die Geltendmachung ihrer Belange im Verfahren zu geben, werden der Planfeststellungsbeschluss und die oben beschriebenen Planunterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 1 Abs. 3 VwVfG, § 43b Abs.1 Nr.3 S.2 EnWG i.V.m. Art. 74 Abs.4 S. 2 BayVwVfG) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit
vom 18.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025 auf der Internetseite
1) der Verwaltungsgemeinschaft Reichling unter folgendem Link
sowie zusätzlich auf der Internetseite
2) der Regierung von Oberbayern unter folgendem Link
https://s.bayern.de/pfb-energiewirtschaft
zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht.
Klageerhebung gegen das Vorhaben
Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens zugestellt. Mit dem Ende der (elektronischen) Auslegungsfrist (20.11.2024) gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 43b Abs.1 Nr.3 S.3 EnWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Hinsichtlich der Klagefrist wird jeweils auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Datenschutz
Mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 weisen wir daraufhin, das personenbezogene Daten für die Zwecke des Planfeststellungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke jenseits dieses Planfeststellungsverfahrens findet nicht statt.
Bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses wurden personenbezogene Daten von Einwendern, soweit es sich um Privatpersonen oder –unternehmen handelt, anonymisiert mit einer im Verfahren zugeordneten Nummer dargestellt. Die persönliche Identifikationsnummer kann zudem während der oben genannten Dauer der Veröffentlichung bei der Regierung von Oberbayern erfragt werden.
Reichling, 05.09.2025
i.A. Hentschke, Verwaltungsrat
Planfeststellungsbeschluss vom 01.09.2025
Abdruck der örtsüblichen Bekanntmachung