Naturschutz: Merkblatt Gebäudebrüter

Gebaeudebrueter_Merkblatt.pdf

Polizeiliche Fahrradregistrierung

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Errichtung und Nachmeldung von Brunnen zur Gartenbewässerung

Gem. § 49 Abs. 1 WHG, Art. 30 Abs. 1 BayWG sind sämtliche Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken, mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt Landsberg am Lech (Wasserrecht@LRA-LL.bayern.de) anzuzeigen sind. Dies betrifft auch Gartenbrunnen, selbst wenn diese als einfache Schlagbrunnen ausgeführt werden.

Bei der Errichtung von Gartenbrunnen ist die nachfolgende Priorisierung der Herkunft des Bewässerungswassers aus wasserwirtschaftlicher Sicht zwingend einzuhalten (siehe auch Merkblatt):

1. gesammeltem Niederschlag

2. oberirdischem Gewässer

3. Uferfiltrat

4. oberflächennahen Grundwasser In erster Linie ist eine Versorgung mit gespeichertem Niederschlagswasser anzustreben. Ist dies nicht durchführbar, sollte die Entnahme aus leistungsfähigen oberirdischen Gewässern geprüft werden. Ist auch diese Möglichkeit nicht gegeben, ist danach die Nutzung von Uferfiltrat zu prüfen. Scheidet dies ebenfalls aus (z.B. auf Grund der Entfernung zum Gewässer) kann der Bewässerungsbedarf aus dem oberflächennahen Grundwasser gedeckt werden. Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Alternativenprüfung zu führen. Tiefengrundwasservorkommen sind zu schonen und der Trinkwassernutzung bzw. sonstigen hochwertigen und nach den Umständen gerechtfertigten Nutzungen vorzubehalten

Für die geplante Errichtung eines Gartenbrunnens bzw. die Nachmeldung eines bestehenden Gartenbrunnens sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

a)            vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bohranzeige.

b)           Lageplan mit Markierung des (geplanten) Brunnenstandorts

c)            Alternativenprüfung; sofern Niederschlagswasser mittels Regentonne, Zisterne etc. bereits gesammelt wird, sind entsprechende Nachweise (z.B. Fotos, Rechnungen) per vorzulegen. Außerdem wird eine kurze Erläuterung benötigt, warum die o.g. Punkte 1 – 3 nicht möglich sind.

Die Errichtung eines Gartenbrunnens ohne vorherige Anzeige ist allerdings nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 BayWG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Euro belegt werden kann.